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   Generalanwalt beim EuGH, 19.03.1958 - 10/56   

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Generalanwalt beim EuGH, 19.03.1958 - 10/56 (https://dejure.org/1958,6105)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.03.1958 - 10/56 (https://dejure.org/1958,6105)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. März 1958 - 10/56 (https://dejure.org/1958,6105)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

  • EU-Kommission

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohl

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.1958 - 10/56
    II - Zusätzlicher Grund der Klage 9/56: Schätzung von Amts wegen.

    Die Klagegründe und Argumente der Sache 10/56 werden in der Sache 9/56 inhaltlich identisch geltend gemacht.

    An dieser Stelle ist anzumerken, daß im hier in Betracht kommenden Zeitraum die Hohe Behörde die infolge Fehlens der Einstimmigkeit in den Conseils von Büro und Kasse nicht ergangenen Beschlüsse einmal durch eigene Entscheidung ersetzt hat; es handelt sich um die Entscheidung Nr. 9/56 ( Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 5 vom 5. März 1956, S. 25 ).

    nur in der Rechtssache 9/56 ferner:.

    II - ZUSÄTZLICHER GRUND DER KLAGE 9/56: SCHÄTZUNG VON AMTS WEGEN.

    Wie ich in der Einleitung zu meinen heutigen Ausführungen erwähnte, wird in der Rechtssache 9/56 gegen die individuelle Entscheidung vom 24. Oktober 1956 ein Vorwurf erhoben, der - ebenso wie die Tatsachen, auf die er gestützt wird - in der Rechtssache 10/56 nicht gegeben ist und daher zu einer nur für die Sache 9/56 isolierten Behandlung Veranlassung gibt.

    In der Rechtssache 9/56 mußte bei der Prüfung der Rechtsgrundlage für die Schätzung von Amts wegen bereits auf die zugrunde gelegten allgemeinen Beschlüsse der Kasse und des Büros zurückgegriffen werden.

    Es handelt sich um die Entscheidungen Nr. 9/56 ( Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 5 vom 5. März 1956, S. 25 ) und 34/56 ( Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 28 vom 11. Dezember 1956, S. 381 ).

    Die erstgenannte Entscheidung Nr. 9/56, die für den in diesen Prozessen behandelten Zeitraum Anwendung gefunden hat - sie galt für die Monate November 1955 bis Januar 1956 - , ist wie folgt begründet:.

    Hätte die Hohe Behörde den Beitragssatz selbst festgesetzt, so hätte sie ihre Entscheidung nach Artikel 15 des Vertrages begründen und im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlichen müssen, wie sie es bei der Entscheidung Nr. 9/56 auch getan hat.

    Der Kläger der Rechtssache 9/56 behauptet, daß diese Empfehlungen sämtlich nicht verwirklicht worden seien, während der Kläger der Rechtssache 10/56 drei dieser Empfehlungen für nicht erfüllt hält.

    Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß in diesem Falle die Hohe Behörde den Beitragssatz über einen gewissen Betrag hinaus nicht mehr erhöht und eher ein Nachziehen der Preise der Gemeinschaft in Kauf genommen hätte; dafür scheint die bereits zitierte Begründung der Entscheidung Nr. 9/56 einen Anhaltspunkt zu geben, in der betont wird, daß es notwendig ist, die Ausgleichsbelastung möglichst niedrig zu halten und das Gleichgewicht der Preise nur innerhalb vernünftiger Grenzen zu erhalten.

    Zur Zeit, als die Hohe Behörde diese Entscheidung Nr. 9/56 traf, hatte der Beitragssatz zwar schon eine Höhe von 9 EZU-Rechnungseinheiten erreicht; jedoch hat die Hohe Behörde, wie erwähnt, nicht den Beitragssatz selbst festgesetzt, sondern nur ein Element für den Ausgleichspreis.

    Die in der Rechtssache 9/56 angefochtene Entscheidung ist ebenfalls aus diesen beiden Gründen und drittens noch insoweit fehlerhaft, als sie auf einer Schätzung der umlagepflichtigen Schrottkäufe des Klägers durch die Kasse beruht, für die es an einer Rechtsgrundlage fehlt.

    In der Rechtssache 9/56:.

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